Mitgliedschaft/Beitrittserklärung und Satzung
Mitgliedsbeitrag jährlich Stand: 1.01.2024
Erwachsene 30,00 €
Ehepartner 25,00 €
Kinder und Jugendliche 20,00 €
hier kann die Beitrittserklärung des TV Bilshausen downgeloadet werden
Vereinssatzung des Turnverein " Deutsche Eiche " Bilshausen
I. Name und Wesen
§1
Der Verein führt den Namen Turnverein "Deutsche Eiche" Bilshausen von 1904 e.V. .
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Landsporbundes Niedersachsen und der Fachverbände. Er untersteht zugleich den Satzungen und Ordnungen des LSB und der Fachverbände mit gleichen Rechten und Pflichten.
§ 3
Der Verein hat seinen Sitz in Bilshausen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung sportlicher, musikalischer Übungen und Leistungen.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die der in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von den Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 6
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7
Der Verein ist rechtsfähig durch die bereits vollzogene Eintragung in das Vereinsregister unter Nr. 261 beim Amtsgericht Duderstadt.
II: Ziele und Aufgaben
§ 8
1. Der Verein betreibt das Turnen sowie den Sport allgemein in seiner Vielgestaltigkeit als Mittel zur körperlichen Gesunderhaltung und einer sinnvollen Freizeitgestaltung - insbesondere für Jugendliche des Vereins - und richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports.
- Der Verein fördert den Breiten-, Freizeit- und Leistungssport, sowie eine musikalische Abteilung, nach seinen Möglichkeiten; er sorgt in den einzelnen Abteilungen für die Bestellung geeigneter Übungsleiter/innen und für deren notwendige, fach- und aufgabengerechte Ausbildung.
- Der Verein sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit den Übungsleitern.
III. Mitgliedschaft
§ 9
- Der Verein umfaßt:
- a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahren
- b) Jugend-Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, und solche, die dem Verein 40 Jahre angehören und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes und auf Vorschlag und Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung. Solche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 10
Rechte und Pflichten:
- Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch den Tod
- b) durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schirftlich mitzuteilen
- c) durch Ausschluß seitens des erweiterten Vorstandes:
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
- wegen unehrenhafter Handlungen
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
- Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
- Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
IV: Die Organe des Vereins
§ 11
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand:
Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Protokoll- und Pressewart. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
- der erweiterte Vorstand besteht aus den Leitern der einzelnen Abteilungen
- Die Abteilungsversammlungen
- der Abteilungsvorstand
- die beiden Kassenprüfer.
- Der Vorstand und die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit - auf Antrag in geheimer Wahl - gewählt.
- Die Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils für ein Jahr zu wählenden zwei Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr die Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll niederzulegen und dem Vereinsvorsitzenden mitzuteilen. Ein Kassenprüfer hat den Bericht der Kassenprüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen. Er beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vereinsgeschäftsführers.
§ 12
Die Mitgliederversammlung:
- Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung im Zeitraum von 4 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, zu der alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand eingeladen werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch die örtliche Presse und durch Aushang im Vereinskasten. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung im Vereinskasten und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Die Niederschrift muss in der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung verlesen und durch diese genehmigt werden. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokoll- und Pressenwart zu unterzeichnen.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des gesamten Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes und der Leiter der einzelnen Sportabteilungen. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter
- Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Ernennung des Fähnrichs.
- Jede Satzungsänderung
- Entscheidung über die eingereichten Anträge; Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
- Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
- Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
§ 13
Abteilungsversammlungen:
1.Die einzelnen Abteilungen des Vereins führen mindesten einmal im Jahr eine vom Abteilungsleiter einzuberufene Abteilungsversammlung durch, zu der alle Mitglieder der Abteilung und des geschäftsführenden Vorstandes einzuladen und stimmberechtigt sind. Es gelten sinngemäß die Verfahrensvorschriften des § 10.
- Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden in der Abteilungsversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Zum Abteilungsvorstand gehören mindestens der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter, ein Kassenwart und ein delegiertes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
- Gegenüber dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung vertritt der Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, die Abteilung. Er ist auf Verlangen des Vereinsvorstandes jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Der Abteilungsleiter oder der Abteilungsvorstand können keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Verein abgeben. Er hat aber Verfügungsberechtigung über die der Abteilung zugewiesenen Mittel nach Maßgabe der Bereitstellung durch den Vereinsvorstand.
- Die Abteilungen sind befugt, eigene Abteilungskassen zu führen, in denen Einnahmen aus:
- a) Veranstaltungen der Abteilungen
- b) Abteilungsbeiträgen
- c) und Spenden sowie
Ausgaben aus:
- a) Veranstaltungen der Abteilungen
- b) Abteilungsbeiträgen
- c) und Spenden
verwaltet werden. Über diese Mittel kann der Abteilungsvorstand frei verfügen. Die Kassenführung unterliegt der Aufsicht des Vereinsgeschäftsführers.
§ 14
Ergänzende Regelungen für die Tennisabteilung:
- Die Tennisabteilung unterliegt grundsätzlich den Regelungen der Satzung des Gesamtvereins.
- Der Beitrag der Tennisabteilung des Vereins wird von der Abteilungsversammlung selbst festgelegt. Dabei sind alle wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
- Der Jahresbeitrag der Tennisabteilung wird von dieser selbst eingezogen.
- Der Gesamtverein übernimmt für die Tennisabteilung nach Art und Umfang gleiche Pflichten, wie sie für die anderen Abteilungen üblich sind.
V. Satzungsänderungen
§ 15
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge müssen 14 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen.
VI. Auflösung des Vereins
§ 16
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagungsordnungspunkt "Auflösung" einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich einzuberufen, die dann die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bilshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung des Sportes verwenden darf.
VII. Schlussbestimmung
§ 17
"Die Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 21.03.1986 in Kraft. Die ersten Wahlen nach dieser Satzung finden im Geschäftsjahr 1987 statt.
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